ASBUKA – russischsprachiger Verein fur Bildung, Kultur und Integration e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr.
1. Der Verein führt den Namen „ASBUKA- Russischsprachiger Verein für Bildung, Kultur
und Integration e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister des dortigen
Amtsgerichtes eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugendhilfe, Erziehung, Volks- und
Berufsbildung, Kunst und Kultur, sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der
Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, sowie des Völkerverständigungsgedankens.
Der Verein wendet sich in erster Linie an in Hamburg lebende russischsprachige
Personen, sowie an alle, die an der Erweiterung und Pflege der Beziehungen sowie
gegenseitigen kulturellen Einflüssen interessiert sind. Der Verein ist weder
konfessionell noch parteipolitisch gebunden und verfolgt keine anderen als die
satzungsgemäßen Zwecke.
2. Der Verein bietet insbesondere Hilfe bei der mehrsprachigen Erziehung, Förderung
der Integration russischsprachiger Kinder und Jugendlicher in die deutsche
Gemeinschaft, sowie den Erhalt der russischen Kultur in ihrer Wechselwirkung mit der
deutschen und mit anderen Kulturen.
3. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Pädagogische Unterstützung bei der mehrsprachigen Erziehung in der Familie
• Kreative und bildende Angebote zur Förderung der kindlichen Entwicklung und
Entfaltung der Persönlichkeit bei Jugendlichen und Erwachsenen
• Interkulturelle pädagogische Arbeit, Förderung von interkulturellen
Veranstaltungen für Kinder und Erwachsenen mit Migrationshintergrund
• Aufbau und Pflege einer russischsprachigen Lehrbuchsammlung & Bibliothek
• Muttersprachlicher und fremdsprachlicher Russischunterricht für Kinder,
Jugendliche und Erwachsene zusätzlich zur Regelschule
• Unterstützung der Integration in der Regelschule
• Deutschkursangebot für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit
Migrationshintergrund
• Außerschulische kulturelle Bildungsangebote, Vorträge, Seminare und
Kulturveranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, zu den Fragen der
der russischsprachigen Kultur und Geschichte
• Treffpunktmöglichkeiten für binationale Familien, Beratungsangebote für Eltern aus
dem Sozialraum mit den Schwerpunkten Erziehungskompetenz,
Gesundheitsförderung, Spracherwerb und Integration.
• Bildungs- Sprach- und Kulturreisen für Schüler und Erwachsene, Schüler- und
Jugendaustausch zwischen russischsprachigen Ländern und Deutschland, bzw.
anderen Ländern der EU
• Zusammenarbeit mit Kindergärten, Schulen, der Universität Hamburg und
Behörden im Bereich der interkulturellen Arbeit, an Projekten zur Förderung des
Erlernens der russischen Sprache und an kulturellen Bildungsprojekten
• Teilnahme an multikulturellen Veranstaltungen der Stadt Hamburg
• Zusammenarbeit und Kooperation mit internationalen Universitäten
• Öffentlichkeitsarbeit
§3 Durchführung des Vereinszweckes - Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von natürlichen und juristischen
Personen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten
erforderlich.
2. Im Rahmen der Mitgliederversammlung zählt bei der Bestimmung der
Beschlussfähigkeit und der Abstimmung ein Familienhaushalt als ein Mitglied.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages ist zu begründen. Der betroffenen Person steht Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig über den Antrag entscheidet. Über das
zustehende Recht wird in der Ablehnung unterrichtet.
4. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein und seine Zwecke
besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand im
Einverständnis mit der Mitgliederversammlung.
5. Beitragspflichtige Fördermitglieder können natürliche oder juristischen Personen
werden. Der Vorstand bestimmt die Höhe des entsprechenden Jahresbeitrages.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§5 Beiträge
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Jahresbeiträge sind
zum 15.Februar des Jahres im Voraus fällig.
2. Die Höhe des Betrages legt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand kann in
begründeten Ausnahmefällen Beiträge stunden oder erlassen.
3. Die Höhe der Kursgebühren legt der Vorstand fest.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss des
Mitglieds.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung
muss dem Vorstand bis zum 31.10 des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Wenn das
Vereinsmitglied unbekannt verzogen oder sein Jahresbetrag bis zum 31.12. des
entsprechenden Jahres nicht bezahlt ist, wird dies als Austrittserklärung betrachtet.
3. Mitglieder, die die Interessen des Vereins „ASBUKA - Russischsprachiger Verein für
Bildung, Kultur und Integration e.V." nachhaltig schädigen, indem sie dieser Satzung
oder den Richtlinien für die Vereinsarbeit zuwiderhandeln und, bzw. oder
ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse missachten, können aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Macht das
betroffene Mitglied von seinem Recht zur Anhörung gebraucht entscheidet hierüber
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
4. Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder vom Vorstand ausgeschlossen worden
sind, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter und haben Vereinsunterlagen und
haben dergleichen sofort an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten
herauszugeben.
5. Der Verein behält den Anspruch auf den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr, in
dem der Austritt erfolgt, in vollem Umfang.
§7 Organe
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter und
vom Protokollführer der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen sind. Die Protokolle der
Mitgliederversammlung können eingesehen werden. Einsprüche sind nur innerhalb
von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung zulässig.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
- die Wahl der Vorstandsmitglieder,
- die Wahl des Kassenprüfers,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes,
- die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes,
- die Entgegennahme des Kassenprüfberichtes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,
- die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
die Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen
Ausschluss durch den Vorstand
- die Beschlussfassung über die endgültige Entscheidung über die vom Vorstand
abgelehnten Mitgliedschaftsanträge.
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
- die Festsetzung des Termins der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist
vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich an die letzte bekannte Adresse. Mitglieder, die dem Verein eine E-MailAdresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail
an die mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden. Anträge müssen dem Vorstand
eine Woche vor dem Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese von mindestens 25 Mitgliedern
unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird oder der Vorstand dies eine solche
für notwendig hält.
3. Sowohl die Mitgliederversammlung wie als auch die außerordentliche
Mitgliedversammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend
sind, sowie zusätzlich mindestens zwei Mitglieder des Vorstands.
4. In der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
5. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes
Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt. Im Falle einer virtuellen Versammlung
erfolgen Wahlen und Abstimmungen elektronisch.
6. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Hierauf ist in der Tagesordnung ausdrücklich mindestens vier Wochen vorher
hinzuweisen. Zur Annahme des Auflösungsantrages ist die Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
7. Der Vereinszweck, sowie die Satzung können in der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen geändert werden.
8. Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder real (als reine
Präsenzveranstaltung), und, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen
entgegenstehen, virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer
Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung
(Präsenzveranstaltung, an der physisch nicht anwesende Mitglieder elektronisch
teilnehmen können) erfolgen. Im Falle einer Online-, bzw. Hybridversammlung
entscheidet der Vorstand über die Abstimmungsmodalitäten, die allen Mitgliedern die
Teilnahme ermöglicht.
9. Die Mitgliederversammlung findet stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, über
die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.
§9 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann besondere Aufgaben unter sich
verteilen und Fachberater hinzuziehen.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu fünf
Stellvertretern und dem Schriftführer, sofern ein Vorsitzender nicht durch die
Mitgliederversammlung gewählt wird, kann der Vorstand aus seinen eigenen Reihen
einen Vorsitzenden bestimmen.
3. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam, bzw. ein
Vorstandsmitglied und der Geschäftsführer.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
4. Die Vorstandssitzungen können auch virtuell abgehalten werden.
5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
6. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich.
Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, soweit dies nicht zur Unzeit
erfolgt.
7. Für die Geschäftsführung und andere Aufgaben Können besondere Vertreter im Sinne
des § 30 BGB und andere hauptamtliche Kräfte bestellt werden. Der Geschäftsführer
nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Seine Befugnisse sind
durch eine Dienstanweisung festzulegen. Über die Anstellung eines hauptamtlichen
Mitarbeiters beschließt der Vorstand.
8. Der Geschäftsführer ist bevollmächtigt, den Verein bei gewöhnlichen
Rechtsgeschäften seines Geschäftskreises allein zu vertreten. Dies kann durch
schriftliche Vereinbarung beschränkt oder erweitert werden.
§ 10 Kassenführung
1. Der Kassenwart besorgt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten
Beschlüsse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Über Ausgaben
beschließt der Vorstand.
2. Alljährlich hat der Kassenwart bis zum 1. März dem Vorstand die
Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
3. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse vom Kassenprüfer oder
einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der
Kassenprüfung schriftlicher Form Bericht zu erstatten.
§ 11 Aufwandentschädigungsvergütungen
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
pauschalierten, angemessenen Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EstG
ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der
Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle
ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten,
hauptamtliche Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche
Direktionsbefugnis hat der Vereinsvorsitzende.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche angemessenen
Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu
gehören insbesondere Fahrtkosten, Transportkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und
Kapier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der
Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen
werden.
6. Der Verein kann sich eine Finanzordnung geben, die von der Mitgliederversammlung
erlassen und geändert wird.
§12 Vermögen des Vereins
1. Die Verwaltung und Verwendung des Vermögens des Vereins ist Aufgabe des
Vorstandes. Er hat die Regeln ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftsführung
zu beachten.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für Förderung von Jugendhilfe, Erziehung, Bildung, Kunst und Kultur.
§13 Satzung
Die Satzung bedarf der Anerkennung der ausschließlichen und unmittelbaren
Gemeinnützigkeit des Vereins gemäß § 5, Abs. 1, Ziffer 9 des
Körperschaftssteuergesetzes. Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft. Etwaige redaktionelle Änderungen auf Grund von Verfügungen
des Gerichts oder anderer Behörden kann der Vorstand von sich aus vornehmen.